Allgemeine Lieferbedingungen
Johnson Matthey Piezo Products GmbH
I. Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen
- Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für gegenwärtige und alle künftigen Verträge mit unseren Bestellern. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (im Folgenden “Lieferungen”) erfolgen auf Basis dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
- Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos ausgeführt haben.
II. Vertragsschluss
- Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.
- Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.
- Schriftwechsel ist mit unserer zuständigen Abteilung zu führen. Jede Änderung unserer Auftragsbestätigung bedarf zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unserer zuständigen Abteilung.
III. Preise- und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich “ab Werk”, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenosten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.
- Unser Zahlungsanspruch wird netto (ohne Abzug) 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist dies nicht der Fall, muss ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.
IV. Lieferungen und Liefertermine
- Die vereinbarten Termine setzen die Abklärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen sowie die Einhaltung der bis dahin obliegenden Verpflichtungen des Bestellers voraus.
- Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch wenn die Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.
- Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
- Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen unverzüglich abtransportiert werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Der Besteller darf den Versand oder die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden einschließlich sämtlicher Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen
V. Lieferverzug
- Im Falle des Lieferverzugs richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung und sonstige indirekte Schäden. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätete. Im Übrigen ist der Schadensersatz des Bestellers wegen eines Lieferverzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, insgesamt maximal 5 % des Auftragswertes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder einer sonstigen zwingenden Haftung. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
VI. Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Aufstellung, Montage und Abnahme
- Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen; der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. - Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt sein, u. a. müssen Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung, auch von Teillieferungen, erfolgen. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Sind besondere Leistungsmerkmale vereinbart und verlangen wir eine Abnahme, so hat der Besteller eine solche innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Wirkung einer Abnahme tritt jedenfalls ein, wenn der Liefergegenstand in Betrieb genommen wird.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend, zum Neuwert, zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Besteller auf seine Kosten und Gefahr aus.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im ordentlichen Geschäftsgang des Bestellers gestattet. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller bis zu einem Widerruf durch uns ermächtigt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung unseres Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Wir behalten uns über den Liefergegenstand hinausgehende Eigentums-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellter Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie an Software.
IX. Sachmängel
- Mängelrechte bestehen nicht aufgrund unerheblicher Sachmängel.
- Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen verpflichtet und hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, u. a. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Sachmangels gilt im Übrigen Ziffer 11. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
X. Schutzrechte und Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 9.4 bestimmten Frist wie folgt:
Wir werden nach unserer Wahl ein Nutzungsrecht erwirken oder die betroffenen Lieferungen so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Schlägt dies fehl, stehen dem Besteller unbeschadet sonstiger Rechte die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. - Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 11.
- Vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung etwaiger Reche nicht anerkennt oder unsere Abwehrmöglichkeiten in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers entstanden ist. In einem solche Fall wird uns der Besteller von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die uns gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.
- Im Übrigen gelten für Schutzrechtsverletzungen die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen für Sachmängel gemäß Ziffer 9 entsprechend.
XI. Schadensersatz und Aufwendungsersatz
- Wir und unsere Erfüllungsgehilfen und Vertreter haften auf Schadens- und Aufwendungsersatz allein nach den gesetzlichen Vorschriften, und zwar unter den nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung – und auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen zum Lieferverzug (Ziffer 5) gehen jedoch vor.
- Gehaftet wird für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, wobei im Falle grober Fahrlässigkeit die Haftung beschränkt ist auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.
- Ferner wird eine Haftung nicht übernommen für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers oder Dritter, z.B. Schäden an anderen Sachen, entgangenem Gewinn und Finanzierungskosten, sowie indirekte Schäden wie etwa infolge von Betriebsstillstand.
- Die zeitliche Beschränkung der Haftung folgt der Mängelhaftung (Ziffer 9.4).
- Die vorstehenden Beschränkungen der Ziffer 11 gelten nicht, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine sonstige zwingende Haftung vorliegt. Sie gelten ferner nicht für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insofern ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
- Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit unsere Haftung begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
XII. Höhere Gewalt
- Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt beeinträchtigt, insbesondere wegen Krieg, kriegsähnlicher Zustände, Naturkatastrophen, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördlicher oder politischer Willkürakte, so verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend. Der Besteller verpflichtet sich, mit uns über eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verhandeln.
- Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
XIII. Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Leistungs- und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Redwitz.
- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
- Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Redwitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG) vom 1. April 1980.
Stand: Dezember 2014